Von der Bewerbung bis zum Ausbildungsstart
Du konntest mit deiner Bewerbung punkten und wurdest zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen? Super – der erste Schritt ist geschafft! So kannst du dich optimal auf das Gespräch vorbereiten.
Wenn du das Unternehmen auch beim Vorstellungsgespräch überzeugt hast und du einen Ausbildungsvertrag erhältst, wird dieser folgendes beinhalten:
- Deine persönlichen Daten und die des Ausbildungsbetriebes
- Deinen Ausbildungsberuf
- Inhaltliche und zeitliche Gliederung deiner Berufsausbildung (Ausbildungsplan)
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung
- Ausbildungsort
- Dauer der täglichen Arbeitszeit
- Dauer der Probezeit
- Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
- Dauer des Urlaubs
- Kündigungsmöglichkeiten
- Sonstige Betriebsvereinbarungen und vertragliche Bestimmungen
Das Ausbildungsverhältnis beginnt in der Regel mit einer Probezeit. Während dieser Zeit können Auszubildende und Arbeitergeber für sich prüfen, ob die Zusammenarbeit funktioniert. Die Probezeit dauert mindestens einen Monat, höchstens aber vier. Eine kurze Probezeit wird beispielsweise vereinbart, wenn vor der Ausbildung schon in demselben Ausbildungsbetrieb gearbeitet wurde.
Während der Probezeit können beide Seiten den Vertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigung muss jedoch schriftlich erfolgen.
Nach der Probezeit kannst du nur ordentlich kündigen, wenn du die Ausbildung abbrichst oder eine neue Ausbildung beginnst. Hier muss dann die Kündigungsfrist von vier Wochen eingehalten werden und sie muss schriftlich erfolgen. Bist du zur Zeit der ordentlichen Kündigung noch nicht volljährig, muss mindestens ein:e Erziehungsberechtigte:r das Kündigungsschreiben unterschreiben.
Dein Ausbildungsbetrieb kann dir nach der Probezeit nicht mehr ordentlich kündigen, sondern nur fristlos. Hierfür muss ein schwerwiegender Grund, wie etwa Diebstahl, vorliegen. Auch Auszubildende haben die Möglichkeit, ihren Ausbildungsvertrag fristlos zu kündigen. Auch in diesem Fall müssen allerdings schwerwiegende Gründe vorliegen. In diesen Fällen müssen dann keine Fristen eingehalten werden, jedoch muss die Kündigung schriftlich eingereicht werden.
Du siehst, der Ausbildungsvertrag ist ein notwendiger Bestandteil deiner zukünftigen Ausbildung. Er ist kein Hexenwerk und hilft dir, deine Rechte und Pflichten während deiner Ausbildung genau zu kennen.
Durch Unterzeichnung deines Ausbildungsvertrags treffen dich weitere diverse Pflichten, wie beispielsweise das Befolgen von Weisungen, das Beachten von Betriebsordnungen, die Wahrung von Betriebsgeheimnissen, das Führen von Berichtsheften als schriftliche Ausbildungsnachweise, die etwaige Berufsschulpflicht, die Pflicht der Zeugnisvorlage und die Einhaltung von Sorgfaltspflichten.
Aber auch den Ausbildungsbetrieb als dein Ausbilder treffen für die Zeitdauer des Ausbildungsverhältnisses konkrete Pflichten, die sich umgekehrt als deine Rechte gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen. Diese betreffen im Wesentlichen die Pflicht des Ausbildungsbetriebes zur sachgemäßen Ausbildung, die Pflicht zur Kostenübernahme, die Freistellung, die Zeugniserteilung und Hinweispflicht.
Unabhängig von der Vertragsniederschrift sind die Pflichten für dich und deinen Arbeitgeber im Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgehalten.
Alle Auszubildenden haben Anspruch auf Urlaub. Die genaue Anzahl an Urlaubstagen wird im Ausbildungsvertrag festgehalten. Für minderjährige Auszubildende gelten aber andere Bestimmungen als für volljährige Auszubildende.
Bei Jugendlichen ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG) anwendbar. § 19 JArbSchG bestimmt die (Mindest-)Höhe des Jahresurlaubs. Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. Der Urlaub beträgt jährlich:
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
- mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
- mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Der Urlaub soll Berufsschülerinnen und Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
Bei Volljährigen richtet sich der Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Es sind danach mindestens 20 Arbeitstage (bezogen auf eine 5-Tage-Woche), beziehungsweise 24 Werktage (bezogen auf eine 6-Tage-Woche) zu gewähren.
Abweichende Regelungen: Durch einzelvertragliche oder tarifvertragliche Regelung kann von den genannten Grundsätzen nach oben beliebig abgewichen werden. Besteht Tarifbindung, hat die / der Auszubildende mindestens Anspruch auf den im Tarifvertrag vereinbarten Urlaub. Das gleiche gilt, wenn im Ausbildungsvertrag die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages vereinbart wurde. In aller Regel ist der tarifvertragliche Urlaubsanspruch höher als der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden.
Es kann sein, dass während deiner Ausbildung nicht alles glatt läuft. Schlechte Noten in der Berufsschule, Zweifel, Prüfungsangst, private Sorgen oder Kommunikationsschwierigkeiten mit der Kollegschaft können zur Belastung werden. Dennoch solltest du deine Ausbildung nicht leichtfertig abbrechen. Mache dir zunächst die Ursache klar und suche anschließend das Gespräch. Deine erste Anlaufstelle dafür ist der Ausbilder oder die Ausbilderin. Kommst du an dieser Stelle nicht weiter, kann es hilfreich sein, Hilfe von außen zu suchen.
Mögliche Anlaufstellen:
- Die Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit kann dir bei Problemen während der Ausbildung beratend zur Seite stehen. Du erreichst die Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit gebührenfrei unter der Service-Hotline 0800 4 555500.
- Auch die Beratungslehrkräfte, die Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen an Berufsschulen kennen sich mit dem Thema Ausbildungen, deren Anforderungen und den Problemen der Auszubildenden aus.
- Außerdem: Ausbildungsbegleiter:innen des Senior-Experten-Service (SES) sind ehrenamtliche Helfer, die langjährige Berufserfahrung haben. Sie wissen häufig, wie Konflikte gelöst werden können.
- Wenn du das Gefühl hast, dass du nicht richtig ausgebildet wirst, kannst du dich auch an die Ausbildungsberatung deiner zuständigen Kammer (zum Beispiel der Industrie- und Handelskammer) wenden.
Du findest trotz Gesprächen mit allen Beteiligten zu keiner Lösung? Überprüfe, ob berufliche Alternativen vorhanden sind! Es gibt beispielsweise die Möglichkeit, eine Ausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf zu beginnen oder die bereits begonnene Ausbildung in einem anderen Ausbildungsbetrieb fortzusetzen.
Dein Gehalt kann je nach Branche, Ausbildungsberuf und Bundesland variieren. Wichtig für die Höhe ist auch die Tätigkeit, die du ausübst. Im Einzelhandel liegt laut Statistischem Bundesamt das Durchschnittsgehalt einer Vollzeitkraft bei 3.150 Euro/ Monat.
Die Höhe des Verdienstes kann dadurch beeinflusst werden, ob du nach deiner Ausbildung bereits Führungsverantwortung übernimmst oder dich durch eine Fortbildung, zum Beispiel zum Handelsfachwirt oder zur Handelsfachwirtin oder durch ein (duales) Studium weiterbildest. Es gibt also vielfältige Möglichkeiten, dein Gehalt zu steigern.